Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Virtuonary UG (haftungsbeschränkt)
Flughafenstraße 59
70629 Stuttgart
Deutschland

nachfolgend als „Provider“ bezeichnet

Stand: Juli 2025

 

Geltungsbereich:

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Provider und Unternehmern (§ 14 BGB) als Lizenznehmer. Endverbraucher (§ 13 BGB) sind ausgeschlossen.

 

§1 Vertragsgegenstand

Der Provider bietet die Nutzung der „Virtuonary“ Software (nachfolgend „Software“) in Unternehmen (nachfolgend Lizenznehmer) über das Internet sowie die Bereitstellung von Speicherplatz.

 

§2 Leistungen des Providers; Software und Speicherplatz

(1) Der Provider gewährt dem Lizenznehmer die Nutzung der jeweils aktuellen Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern über das Internet mittels Zugriffs durch einen Browser.

(2) Der Provider gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.

(3) Der Lizenznehmer kann nach Bedarf die Anzahl der berechtigen Nutzer der Software nach den in genannten Konditionen erhöhen oder reduzieren. Der Provider wird dem Lizenznehmer nach Vertragsschluss unverzüglich in elektronischer Form Zugangsdaten für die entsprechende Anzahl an berechtigen Nutzer übermitteln.

(4) Der Provider stellt dem Lizenznehmer nach Vertragsschluss über öffentlich einsehbare Informationen und Hilfestellungen am Objekt Informationen zur Nutzung bereit. Die Benutzerdokumentation ist zudem während der Nutzung der Software jederzeit einsehbar.

(5) Der Provider kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Software jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Provider wird dabei die berechtigten Interessen des Lizenznehmers angemessen berücksichtigen und diesen rechtzeitig über notwendige Updates informieren.

(6) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Lizenznehmers schuldet der Provider nicht.

(7) Der Provider wird die Software regelmäßig optimieren, weiterentwickeln und warten. Er wird den Lizenznehmer über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Das Deployment wird regelmäßig, soweit möglich und unter Einbezug der Gesamtheit der Lizenznehmer, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Lizenznehmers durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss ein Deployment zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.

(8) Der Provider stellt dem Lizenznehmer entsprechend seinem gewählten Abonnementmodell Speicherplatz zur Verfügung sowie ein Kontingent an Ein- und Ausgabe-Token für KI-Dienste. Der Mehrverbrauch ist entsprechend im Abonnement geregelt.

(9) Der Provider wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. Den Provider treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Lizenznehmer verantwortlich.

 

§3 Nutzungsumfang und -rechte

(1) Eine physische Überlassung der Software an den Lizenznehmer erfolgt nicht.

(2) Der Lizenznehmer erhält an der jeweils aktuellen Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Softwaremittels Zugriffes über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.

(3) Der Lizenznehmer darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine weitergehende Nutzung der Software durch den Lizenznehmer ist nicht gestattet.

 

§4 Support 

Der Provider richtet für Anfragen des Lizenznehmers zu Funktionen der Software einen Support-Service ein. Anfragen können, über die auf der Website des Providers angegebene Support-Hotline zu den dort angegebenen Zeiten oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden grundsätzlich in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

 

§5 Service Levels; Störungsbehebung

(1) Der Server der Webanwendung ist mindestens 98,5% der Zeit in einem Monat erreichbar sowie die Leistungen entsprechend verfügbar, ab Übergabepunk. Der Übergabepunkt ist jeweils der Routerausgang der Rechenzentren, in welchen die Dienste bereitgestellt werden.

(2) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Lizenznehmers, sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Providers im Rechenzentrum maßgeblich.

(3) Der Lizenznehmer hat Störungen unverzüglich an den Provider zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).

(4) Erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört) werden spätestens binnen 12 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit). Soweit es sich um Störungen handelt, die außerhalb des direkten Einflussbereichs des Providers liegen (Drittsysteme etc.), ist dieser nur verpflichtet sich um die Behebung der Störung aktiv zu bemühen und dieses Vorgehen zu dokumentieren. Eine darüberhinausgehende Verantwortung für den Ausfall von Drittanwendungen (z.B. Microsoft Office Cloud Services) trifft den Provider nicht.

(5) Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Providers.

 

§6 Pflichten des Lizenznehmers 

(1) Der Lizenznehmer hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Lizenznehmer wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist dem Provider unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Gesetzliche Ansprüche der Schadensersatzhaftung bleiben unberührt.

(3) Der Lizenznehmer wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen.

 

§7 Gewährleistung 

(1) Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

(2) Der Lizenznehmer hat dem Provider jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

 

§8 Haftung

(1) Der Provider haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß § 8 (1) haftet der Provider bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommener Garantien.

(4) § 8 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.

 

§9 Rechtsmängel; Freistellung

(1) Der Provider gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. Der Provider wird den Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen von ihm zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen sowie die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen. Der Lizenznehmer wird den Provider unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen.

(2) Der Lizenznehmer sichert zu, dass die auf den Servern des Providers abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch den Provider, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Der Lizenznehmer stellt den Provider von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern frei.

 

§10 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen 

(1) Der Provider bietet Monats- und Jahresabonnements der Software an, letzteres mit monatlicher und jährlicher Zahlungsweise.

(2) Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3) Zahlungen sind jeweils spätestens 5 Werktage nach Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums (Monat, Jahr) zu leisten.
Bei Jahresabonnement mit monatlicher Zahlungsweise gilt die Regelung für monatliche Zahlungsweise, heruntergebrochen auf die 12 Nutzungsmonate eines Jahres.

(4) Es werden Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) berechnet.

 

§11 Vertragslaufzeit und Beendigung 

(1) Der Lizenznehmer kann das Abonnement jederzeit ohne Einhaltung einer gesonderten Frist zum Ablauf der jeweiligen Restlaufzeit kündigen.

Kündigungen sind aus dem jeweiligen Abonnement heraus möglich oder alternativ schriftlich oder per E-Mail an office@virtuonary.com zu richten und werden zum jeweiligen Monats- bzw. Jahresende des abgerechneten Nutzungszeitraums wirksam.

(2) Jedes Abonnement beginnt mit dessen Datum des Abschlusses und läuft entsprechend der gewählten Dauer (monatlich oder jährlich). Wird nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich das Abonnement automatisch um die ursprüngliche Laufzeit.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Der Provider wird dem Lizenznehmer auf eigene Kosten nach Beendigung des Vertrags angemessen bei der Rückübertragung oder Sicherung der Daten unterstützen.

(5) Der Provider wird sämtliche auf seinen Servern verbleibenden Daten des Lizenznehmers 90 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten des Providers bestehen nicht.   

 

§12 Datenschutz; Geheimhaltung

(1) Der Provider wird, die für Ihn jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

(2) Sofern und soweit der Provider im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Lizenznehmers hat, besteht die Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung.
Die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung wird bei Vertragsschluss durch den Provider angeboten. Die Datenverarbeitung richtet sich nach den dort vereinbarten Regelungen.

(3) Der Provider verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Provider gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist.
Der Provider verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren.

 

§13 Aufrechnung & Zurückbehaltungsrecht

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Lizenznehmers steht nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

 

§14 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Regelungen dieses unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist, Passau.